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Gegen die Erderwärmung

Weniger fluorierte Treibhausgase – gleichbleibender Komfort

F-Gas-Verordnung

Treibhausgasemissionen durch Kältemittel reduzieren, um der Erderwärmung entgegenzuwirken – das ist das Ziel der Europäischen F-Gas-Verordnung. Seit 2024 ist die neue EU-Verordnung 2024/573 gültig.

Was sagt die F-Gas-Verordnung aus?

Die Verordnung legt die schrittweise Reduktion der CO2-Äquivalente von F-Gasen und weitere Vorschriften fest:

  • Allmähliche Verknappung von Kältemitteln
  • Verstärkte Kontrolle auf Dichtigkeit
  • Rückgewinnung von Kältemitteln am Ende der Lebensdauer von Geräten

Die 3. Verordnung (EU) 2024/573 mit neuen Vorschriften für die Verhinderung von Kältemittelemissionen, Ausbildung und Zertifizierung ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und löste die bisherige ab.

Die neue Verordnung stellt in unterschiedlichen Maßen Anforderungen für jede Art von Kältemittel:

  • Fluorierte Treibhausgase (HFKW) wie die Kältemittel R134A, R410A und R32
  • Hydrofluorolefine (HFO) mit keinem Ozonabbaupotential und niedrigem Treibhauspotential, wie HFO-1234yf und HFO-1234ze
  • Nicht-fluorierte Kältemittel wie Propan, Kohlendioxid und Isobutan

Mehr Informationen findest du auch in der Broschüre des EPEE (European Partnership for Energy and the Environment).

Was ist anders als in der alten Verordnung?

  • Schnellere Absenkung der HFKW-Quote (Phase-Down) ab 2025 und ein fast vollständiger Ausstieg aus neuen HFKW bis 2050 (letzteres wird 2040 überprüft)
  • Neue Verbote für das Inverkehrbringen von bestimmten Produkten
  • Zoll: Klarere Regeln für den Zoll und die zuständigen Behörden zur Erleichterung des Kampfes gegen illegale Aktivitäten
  • Wartungs- und Instandhaltungsbeschränkungen: Das Verbot der Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen wurde verschärft, und es wurden zusätzliche Beschränkungen für Klimaanlagen und Wärmepumpen eingeführt.

GWP und CO2-Äquivalent


Was bedeuten GWP und CO2-Äquivalent?

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Kohlenstoffdioxid (CO2) ist das wichtigste Treibhausgas und wurde als Referenzgas festgelegt. Andere Gase mit Treibhauspotenzial müssen deshalb in Relation mit CO2 gesetzt werden. Die Abkürzung GWP steht für „Global Warming Potential“ und bezeichnet das Treibhauspotenzial einer Substanz. Der GWP-Wert eines Kältemittels definiert somit das relative Treibhauspotenzial eines Kilogramms in Bezug auf CO2, bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren. Diesen Wert nennt man auch CO2-Äquivalent.

Das relative Treibhauspotenzial (GWP) eines Gases wird durch verschiedene Faktoren bestimmt: seine Verweilzeit in der Atmosphäre und den Strahlungsantrieb, den eine Konzentrationszunahme von einer vorhandenen Hintergrundkonzentration verursacht.

CO2 hat einen GWP von 1. Das noch häufig in Komfortklimaanlagen verwendete Kältemittel R410A hat einen GWP von 2.088 (d. h. 1 kg R410A entspricht 2.088 kg CO2), während das Kältemittel R32 einen GWP von 675 hat (1 kg R32 entspricht 675 kg CO2). Das Kältemittel R290 (Propan) hat einen GWP von 3.

Die Festlegungen der GWP-Werte beziehen sich für HFKW auf den 4. Sachstandsbericht des Weltklimarates IPCC (AR4 von 2007), welche aufgrund der Quotenregelung der F-Gas-Verordnung weiterhin angewendet werden müssen. Für HFO und nicht-fluorierte Gase werden die GWP-Werte des 6. Sachstandsberichts (AR6 von 2021-23) herangezogen. Dadurch veränderten sich die GWP-Werte von Gemischen aus HFO und HFKW im Vergleich zur bisherigen Verordnung (z. B. R454c bisher 148, neu 146).

Wie werden die CO2-Äquivalente berechnet?

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Formel:

Kältefüllmenge einer Anlage in kg x GWP des verwendeten Kältemittels = CO2-Äquivalent in kg

Beispiel R410A:

2,5 kg R410A x 2.088 GWP = 5.220 kg CO2-Äquivalent (z. B. bei Undichtigkeit einer Anlage)

Beispiel R32:

2,5 kg R32 x 675 GWP = 1.687 kg CO2-Äquivalent (z. B. beim Befüllen/Nachfüllen einer Anlage)

Auswirkungen der F-Gas-Verordnung (Richtlinie (EU) 2024/573) auf die MHI-Produkte

Ab wann dürfen welche Geräte nicht mehr importiert werden?

  • ab 2025 (rot): Füllmenge <= 3 kg: max. GWP 750 (Verbot R410A <= 3 kg)
  • ab 2029 (grün): <= 12 kW: max. GWP 150 (Verbot R32 < 12 kW)
  • ab 2029 (grün): > 12 kW: max. GWP 750 (Verbot R410A > 12 kW)
  • ab 2033 (blau): > 12 kW: max. GWP 150 (Verbot R32 > 12 kW)
  • ab 2035: <= 12 kW: F-Gas-Verbot
  • Export: Seit dem 12.03.2025 ist die Ausfuhr  von R410A-Geräten (GWP>1.000) gemäß Artikel 22 nach dem Verbotsdatum nicht mehr erlaubt.
  • Ersatzteile: Abweichend von den obigen Verboten dürfen für die Reparatur oder Wartung notwendige Ersatzteile (z. B. Kompressoren) von Bestandsanlagen unbeschränkt in Verkehr gebracht werden, solange die Anlage dadurch unverändert bleibt.

Ab wann dürfen welche Geräte nur unter Auflagen installiert werden?

Bis zum 31.12.2025 dürfen ohne Auflagen installiert werden (rot):

  • SRC25-35ZMX-S
  • SRC20-50ZS-S
  • SRC63-80ZR-S
  • SRC20-60ZSX-S
  • SCM40-45ZS-S
  • SCM50ZS-S1
  • SCM60ZM-S1
  • FDC71VNX

(von MHI zu Ende 2024 abgekündigt: SCM71-80ZM-S1, SCM100ZM-S)

Bis zum 31.12.2029 dürfen ohne Auflagen installiert werden (grün):

  • SRC20-50ZS-W
  • SRC63-80ZR-W
  • SRC20-60ZSX-W
  • SRC15-71ZTL-W
  • SCM30-100ZS-W
  • SCM125ZM-S
  • FDC100VNA/VSA/VNX/VSX
  • FDC71VNX-W
  • FDC100VNA-W/VSA-W/VNX-W/VSX-W
  • FDC125-140VNA/VSA/VNX/VSX
  • FDC200-250VSA
  • FDC121-140KXZEN1
  • FDC121-155KXZES1
  • FDC224-335KXZME1
  • FDC224-280KXZPE1
  • FDC280-560KXZE2
  • FDC615-680KXE6
  • FDC224-335KXZXE1
  • FDC224-670KXZRE2

Bis zum 31.12.2033 dürfen ohne Auflagen installiert werden (blau):

  • FDC125-140VNA-W/VSA-W/VNX-W/VSX-W
  • FDC200-280VSA-W
  • FDC121-140KXZEN1-W
  • FDC121-155KXZES1-W
  • FDC224-670KXZE3

Was ist mit Auflagen gemeint?

Ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Verbots ist bei der Installation der Anlage ein Nachweis erforderlich, dass das Gerät vor Inkrafttreten des Importverbots importiert worden ist. Alle Geräte, die bei uns im Lager sind, wurden rechtzeitig von uns (S-Klima) importiert. Der Nachweis ist den Behörden auf Nachfrage vorzulegen.

Beispiel eines Gerätes mit Füllmenge <3 kg Kältemittel und einem GWP>750


Import

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Bis wann dürfen die Geräte in die EU importiert werden?

  • bis zum 31.12.2024

Wann gilt ein Gerät als importiert?


  • Wenn das Gerät durch den Zoll eines europäischen Landes geht. Im Fall von S-Klima: Alle Geräte, die bei uns im Lager sind, wurden rechtzeitig von uns (S-Klima) importiert.

Installation

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Wie lange dürfen die Geräte installiert werden?

  • Aktuell gibt es kein Installationsverbot dieser Anlagen.

Gibt es Auflagen zur Installation?

  • Bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Verbots (31.12.2025) dürfen Anlagen ohne Auflagen installiert werden.
  • Ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Verbots (01.01.2026) ist bei der Installation der Anlage ein Nachweis erforderlich, dass das Gerät vor Inkrafttreten des Importverbots importiert worden ist.

Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Kältemitteln im Service?

In der neuen Verordnung wird bei einigen Regelungen zwischen Wärmepumpen (nutzt Umgebungswärme oder Abwärme zur Wärme- oder Kälteerzeugung) und Kälteanlagen (ortsfeste Kühlung) unterschieden.

Für Klimaanlagen und Wärmepumpen:

  • Kältemittel mit GWP > 2.500 neu (schwarz)
  • Kältemittel mit GWP > 2.500 recycelt (grün)
  • R410A (blau) und R32 (rot): Derzeit ist kein Serviceverbot mit importierten / recycelten Kältemitteln bei Klimaanlagen geplant. Und wenn ein Verbot kommen sollte, würde es zunächst nur für importierte Kältemittel greifen.

Für Kühlgeräte und Kälteanlagen:

  • Max. GWP 750 (blau): z. B. R134a, R410A
  • Max. GWP 2.500 (rot): z. B. R32
  • durchgezogene Linie: neu
  • gestrichelte Linie: recycelt

Weitere Hinweise zu Wartung und Kontrollen

Pflichten für Betreiber und Nutzer:

  • Dichtheitskontrollen (Artikel 5)
  • Leckage-Erkennungssystem (Artikel 6)
  • Vermeidung von Emissionen (Artikel 4)
  • Rückgewinnung (Artikel 8)
  • Reparatur- und Instandhaltungsfristen (Artikel 4)

Die Wartungen und Kontrollen werden von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt.

Unseren registrierten Kunden stellen wir weitere Informationen zu den Pflichten von Installateuren und Technikern sowie zu den Wartungs- und Reparaturintervallen zur Verfügung. Melde dich bitte mit deinem Kunden-Account an, um diese sehen zu können.

Wenn du noch nicht registriert bist, kannst du über das Kontaktformular einen Kunden-Account anfragen.

Das musst du in der Praxis beachten:

  • Es dürfen keine Geräte gekauft und installiert werden, die von Inverkehrbringungsverboten betroffen sind.
  • Betreiber von Klimaanlagen mit F-Gasen dürfen diese nicht absichtlich freisetzen, müssen Undichtigkeiten und Leckagen unverzüglich reparieren lassen, Wartungsarbeiten dokumentieren und F-Gase verpflichtend rückgewinnen für Recycling, Aufbereitung oder Zerstörung.
  • In vielen Fällen sind Dichtheitskontrollen und andere Wartungsarbeiten vorgeschrieben.
  • Hersteller müssen bestimmte Kältemittelquoten einhalten. Daher werden zunehmend Geräte für Kältemittel mit geringerem GWP konzipiert und angepasst, da diese alternativen Kältemittel häufig brennbar sind.
  • Die alternativen Kältemittel mit geringerem GWP ermöglichen häufig gleichzeitig eine höhere Effizienz der Klimageräte, so dass sich eine Umrüstung auch aufgrund der sinkenden Betriebskosten lohnen kann.
  • Eine Alternative zu direktverdampfenden Systemen stellen auch Kaltwassersysteme dar. Diese benötigen teilweise weniger Kältemittel, da Wasser als Übertragungsmedium im Gebäude verwendet wird. Dies senkt auch die Brandgefahr, die Anlage kann jederzeit flexibel um- oder ausgebaut werden und die Wartungs- und Kontrollpflichten sind geringer.
  • Dein Kälte-Klima-Fachbetrieb berät dich gern über möglichst klimafreundliche und zukunftsfähige Wärmepumpen und Kaltwassersysteme.