Wärmepumpen – vielfältig und...

Wärmepumpen – vielfältig und BEG-förderfähig

Bis zu 70 % Förderung können realisiert werden.

BEG-Förderung für den Heizungstausch (ehemals BAFA, jetzt über KfW)

Bei der Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verschiedene Fördermaßnahmen geltend gemacht werden. Zahlreiche Produkte von S-Klima sind auf der Liste der förderfähigen Anlagen für Einzelmaßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden: sowohl Luft-Wasser-Wärmepumpen von S-Klima als auch Luft-Luft-Wärmepumpen von Mitsubishi Heavy Industries.

Allgemeine Informationen: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Zum 01.01.2024 ist eine neue Richtlinie für die Förderung in Kraft getreten. Daraus ergeben sich einige Änderungen zum bisherigen Antragsverfahren und zur Höhe der Förderung.

Die Boni sind  bis zu einem max. Fördersatz von 70 % kumulierbar.

Ergänzungskredit: Privaten Selbstnutzerinnen und Selbstnutzern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro steht ein ergänzendes, zinsverbilligtes Kreditangebot (max. 2,5 %) der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme für ihre selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit zur Verfügung.

Zeitrahmen: Die geförderte Maßnahme muss Im Bewilligungszeitraum umgesetzt werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Antragsstellung: Ab dem 27. August 2024 sind auch Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen Antragsberechtigt (Programm 458). Bereits seit dem 27. Februar 2024 ist eine Antragsstellung für privat Selbstnutzende im Einfamilienhaus möglich (ebenfalls Programm 458). Die notwendige Registrierung im Kundenportal "Meine KfW" ist seit dem 1. Februar 2024 verfügbar.

Ab dem 27. August 2024 können auch Unternehmen Anträge stellen - für Wohngebäude im Programm 459 und für Nichtwohngebäude im Programm 522. Kommunen werden voraussichtlich ab Ende November antragsberechtigt sein. Mehr Informationen zu allen Programmen findest du auf der Website der KfW

Grundförderung (30 %)

für den Austausch oder die Erweiterung einer bestehenden Heizung durch eine Luft-Luft-Wärmepumpe oder eine Luft-Wasser-Wärmepumpe zum Heizen von S-Klima (mit insgesamt mindestens 65 % erneuerbare Energien)

Klimageschwindigkeitsbonus (20 %)

für den Ersatz einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicher­heizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas­heizung oder Bio­masse­heizung durch eine Wärmepumpe von S-Klima (nur für selbst genutzte Wohneinheiten, Meldebescheinigung/-bestätigung und Grundbuchauszug sind zum Nachweis vorzulegen)

Einkommensbonus (30 %)

für selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr

Effizienzbonus (5 %):

für alle Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie die CO2- Wärmepumpe Q-ton von Mitsubishi Heavy Industries und S-Klima Wärmepumpen mit R290

Was wird durch das neue Heizungsgesetz (GEG) gefördert?

  • Geräte und Material
  • Installation der Anlage (siehe Punkt 4 im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten)
  • Notwendige Umfeldmaßnahmen (Ausbau und Entsorgung einer Altheizung, Arbeiten zur Baustelleneinrichtung und Rüstarbeiten, bautechnische Voruntersuchungen usw.)
  • Optimierung der Wärmepumpe, Dämmung von Rohrleitungen, sowie Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • Leistungen wie Inspektion, Wartung und Garantieverlängerung der geförderten Anlage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechniken
  • Kosten für hydraulischen Abgleich und den Austausch von Pumpen (bei bivalenten Heizungssystemen nur die anteiligen Kosten für die Wärmepumpe)
  • Wärmespeicher und Warmwasserbereitung (siehe Punkt 4.2. im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten)
  • Fachplanung und Baubegleitung von Energie-Effizienz-Experten sind pro Antrag und Kalenderjahr mit 50 % bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, ansonsten bis 20.000 Euro förderfähig. Allerdings kann ein Antrag nur noch bei Förderprogrammen über die BAFA gestellt werden, also nicht beim Heizungstausch. Hier sind jetzt die Planungsleistungen als separater Posten in der Rechnung (mit dem Fördersatz der jeweiligen Maßnahme) förderfähig. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Umfeldmaßnahme innerhalb der jeweiligen Maßnahme beantragt werden.
  • Auch die Fachplanung von Fachfirmen sind als Umfeldmaßnahmen förderfähig.
  • Seit dem 01.01.2023: Materialkosten bei Eigenleistungen
  • Kosten für die Miete von provisorischer Heizungstechnik bei Heizungsdefekt (für max. ein Jahr, in Verbindung mit dem Antrag für den Austausch)

Dabei gibt es einiges zu beachten

  • Bestandsgebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) werden gefördert. Sie müssen älter als 5 Jahre sein.
  • Der Auftrag kann sofort erteilt und mit der Maßnahme begonnen werden. Bis einschließlich 31. August 2024 sind ausnahmsweise Anträge nach Auftrag und Maßnahmenbeginn zulässig.
  • Die früher notwendige „De-minimis“-Erklärung entfällt – Unternehmen können die Förderung jetzt noch einfacher beantragen, da diese von der EU als beihilfefrei eingestuft wurde.
  • Der Antrag für den Tausch der bestehenden Heizung durch eine Wärmepumpe kann ohne Einbeziehung eines Energie-Effizienz-Experten gestellt werden, benötigt aber zwingend die Einbindung eines Fachunternehmers. Hierfür müssen die Geräte auf der BAFA-Liste der förderfähigen Anlagen stehen oder im Online-Antrag aufgelistet sein.
  • Seit dem 12. Juni 2023 sind Luft-Luft-Wärmepumpen wieder in der BAFA-Liste aufgeführt, allerdings nur noch die Außengeräte.
  • Bei der Errichtung oder Nachrüstung eines bivalenten Systems (Hybridheizung) mit Wärmepumpe muss die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien nachgewiesen werden.

Welches Förderprogramm ist für mein Projekt geeignet?

Privatpersonen

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Die Nachweiseinreichung für Selbstnutzer (20 % Klimageschwindigkeitsbonus) ist ab dem 30. September 2024 möglich.

Am 27. August 2024 startet in der vorgenannten Zuschussförderung die Antragstellung für:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden

Heizungsförderung für Privatpersonen – Programm 458

Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 

Unternehmen

Antragsberechtigt sind:

  • Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
  • Unternehmen und kommunale Unternehmen 
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • juristische Personen des Privatrechts und Wohnungsbaugenossenschaften


Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände können Ihren Antrag im Förderprodukt Heizungsförderung für Kommunen (422) voraussichtlich ab Ende November 2024 stellen.

Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (Programm 459)

Merkblatt Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude


Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (Programm 522)

Merkblatt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude 

Zusätzliche Anforderungen: Netzdienlichkeit und Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige

Seit dem 01.01.2023 müssen zwei zusätzliche Kriterien erfüllt sein, Netzdienlichkeit und eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige:

  • Alle Luft-Wasser-Wärmepumpen von S-Klima verfügen über eine Energieeffizienzanzeige und Eingänge zur Erfüllung der Netzdienlichkeit und sind somit förderfähig.
  • Auch zahlreiche Luft-Luft-Wärmepumpen sowie die Luft Wasser-Wärmepumpen (CO2-Wärmepumpe Q-ton) von Mitsubishi Heavy Industries sind förderfähig. Für sie können die neuen Anforderungen mit unseren CompTrol-Web-Bausteinen in Kombination mit unserem Online-Klimageräte-Manager e-CompTrol abgedeckt werden. Weitere Informationen für eine Einrichtung mit deinen Systemanwendungen und -limitierungen findest du in unserer Bedienungsanleitung.
  • Weiterführende Informationen zur Erfüllung der Netzdienlichkeit mit Luft-Luft-Wärmepumpen kannst du über den FGK e. V. Status Report 60 (Version 2) „Anforderungen an DX-Luft-Luft-Wärmepumpen zur Erfüllung der Netzdienlichkeit nach BEG“ abrufen.


Noch mehr detaillierte Hinweise zur Auswahl von förderfähigen Wärmepumpen und den Bedingungen für unsere verschiedenen Geräteserien (z. B. Netzdienlichkeit) haben wir auf einer extra Seite zusammengestellt.

Tipp: Unterschiedliche Förderprogramme nutzen und dadurch die Förderhöchstsumme erhöhen

  • Der jährlich Förderhöchstbetrag für sonstige Energieeffizienzmaßnahmen unter Einbeziehung eines eingetragenen Energie-Effizienz-Experten sowie für die Heizungsoptimierung (durch ein Fachunternehmen) kann mit dem Förderhöchstbetrag für den Heizungstausch addiert werden (also z. B. erst Heizungsoptimierung, dann Heizungsergänzung bzw. -tausch).
  • Bei Überschreitung der Förderhöchstbeträge durch die Umfeldmaßnahmen (z .B. Heizkörpertausch) macht es unter Umständen Sinn, die Kosten für z. B. den Einbau einer Flächenheizung oder Niedertemperaturheizung über die Heizungsoptimierung (15 % über BAFA) zur beantragen und die anderen Kosten für den Heizungstausch über die KfW. In Wohngebäuden erhöht sich mit einem durch die BAFA geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (ISFP) die Förderung nochmals um 5 %, und der Förderhöchstbetrag pro Wohneinheit verdoppelt sich.
  • Unter Einbeziehung eines eingetragenen Energie-Effizienz-Experten ist für deutlich mehr Geräte auch eine Förderung von 15 % durch die BAFA für die Raumkühlung von Nichtwohngebäuden möglich. 
  • Unter Einbeziehung eines Energie-Effizienz-Experten sind ebenso Lüftungsgeräte für Wohn- und Nichtwohngebäude mit 15 % durch die BAFA förderfähig.

Antragsverfahren bis 31. August 2024 (Übergangsregelung)

Sollte die Ausführung nach dem 31. August 2024 erfolgen, empfehlen wir, bereits jetzt die Regelungen ab dem 1. September 2024 zu beachten.

Schritt 1: An Fachunternehmen wenden

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Wende dich an ein Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen. Spreche dieses bzw. eine/n Energie-Effizienz-Expert*in auf den Wunsch nach Förderung an.

Auf der Website der KfW findest du auf der Informationsseite "Heizungsförderung für Privatpersonen" einen Vorab-Check, mit dem du prüfen kannst, ob die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. 

Schritt 2: Lieferungs- und Leistungsvertrag abschließen

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Schließe einen Lieferungs- und Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung mit dem Fachunternehmen ab.

Schritt 3: Vorhaben umsetzen

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Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Bitte beachte, dass die Umsetzung des Vorhabens auf eigenes Risiko erfolgt: es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Schritt 4: Bei der KfW registrieren und Anträge nachträglich einreichen

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Registriere dich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal „Meine KfW“.

Dazu benötigst du das folgende Dokumente vom Fachunternehmen bzw. Energie-Effizienz-Expert*in:

  • Bestätigung zum Antrag (BzA)

Eine Registrierung ist ab sofort möglich, die Antragsstellung seit dem 27. Februar 2024 (über den Link unten auf der Seite "Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude" der KfW).

Schritt 5: Identifizieren und Nachweise einreichen

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Identifiziere dich im Kundenportal „Meine KfW“.

Du benötigst die folgenden Dokumente vom Fachunternehmen bzw. Energie-Effizienz-Expert*in:

  • Bestätigung nach Durchführung (BnD)
  • Rechnung und sonstige Nachweise

Reiche alle Nachweise ein und beantrage den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich. Nach der Nachweisprüfung wird der Zuschuss ausgezahlt.

Antragsverfahren ab 1. September 2024

Wir geben dir einige Tipps, was du bei der Antragsstellung alles berücksichtigen solltest.

Schritt 1: An Fachunternehmen wenden

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Wende dich an ein Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen. Spreche dieses auf den Wunsch nach Förderung an und lasse eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen.

Auf der Website der KfW findest du einen Vorab-Check, mit dem du prüfen kannst, ob die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. 

Schritt 2: Lieferungs- und Leistungsvertrag abschließen

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Schließe einen Lieferungs- und Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung mit dem Fachunternehmen ab. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten.

Zudem ist es erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist. Entsprechende Musterformulierungen für den Lieferungs- und Leistungsvertrag findest du auf den Informationsseiten der einzelnen Programme unter dem Punkt "So funktioniert's".

Schritt 3: Bei der KfW registrieren und Zusage abwarten

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Registriere dich im Kundenportal „Meine KfW“, beantrage den Zuschuss und warte den Erhalt der Zusage ab.

Schritt 4: Vorhaben umsetzen

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Lasse das Vorhaben nach Erhalt der Zusage für den Zuschuss umsetzen. Das Fachunternehmen bzw. Energie-Effizienz-Expert*in erstellt anschließend eine Bestätigung nach Durchführung (BnD).

Schritt 5: Identifizieren und Nachweise einreichen

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Identifiziere dich im Kundenportal "Meine KfW" und reiche alle Nachweise ein. Nach der Nachweisprüfung erhältst du den Zuschuss.

Informationen für Fachunternehmen

Hier sind einige Hinweise zum neuen Verfahren.

Schritt 1: Registrieren (ab sofort möglich)

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Fachunternehmer benötigen für das neue Verfahren einen Zugang zu den Prozessen der Durchführer KfW und BAFA. Die notwendigen Zugangsdaten für die erhältst du nach Registrierung auf folgender Webseite: fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de.

Für die Registrierung benötigst du deine Betriebsnummer und eine E-Mail-Adresse.

Mit den Registrierungsdaten kannst du dich dann sowohl bei der BAFA als auch bei der KfW einloggen.

Schritt 2: Förderfähige Kombination prüfen

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Bitte prüfe vor einer Angebotsabgabe ob die angebotene Kombination die technischen Mindestanforderungen erfüllt. In den neuen Antragsformularen gibt es keine Hinweise mehr auf die BAFA-Liste für die förderfähigen Wärmepumpen. Mehr Informationen hierzu findest du auf unserer extra Seite "Auswahl förderfähiger Wärmepumpen".

Schritt 3: Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen

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Antragsstellende können die Heizungsförderung erst dann beantragen, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) durch das Fachunternehmen vorliegt. Die Fachunternehmen müssen dazu die Situation vor Ort beim Kunden kennen (Angaben zum Gebäude und zum Vorhaben). Außerdem muss eine konkrete Planung für die Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden. Dazu sind insbesondere folgende Informationen notwendig:

  • Art der alten Anlage
  • Details zur neuen Anlage
  • Angabe zur Inanspruchnahme der einzelnen Boni
  • Angaben zu den geplanten Kosten

Die Erfassung der Daten erfolgt mittels Eingabe in der Portalmaske des KfW-Prüftools.

Direkte Links zum Login:

Bestätigung zum Antrag (BzA)

Bestätigung nach Durchführung (BnD) - (Infoblatt zur BnD)

Schritt 4: Nur bei Nichtwohngebäuden - Gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) bzw. gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) erstellen (ab dem 27. August 2024 verpflichtend)

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Ab dem 27. August 2024 muss bei Nichtwohngebäuden eine sogenannte gewerbliche Bestätigungen zum Antrag (gBzA) bzw. gewerbliche Bestätigungen nach Durchführung (gBnD) erstellt werden.

Gewerbliche Bestätigung erstellen:

Start gBzA und gBnD für Nichtwohngebäude (Im Auswahlmenü "422/522 BEG – Heizungsförderung – Nichtwohngeb." wählen Achtung: nicht "263/264/463/464 BEG – Nichtwohngebäude").

Dazu sind insbesondere die folgenden Informationen notwendig:

  • Angabe der Investitionsadresse
  • Nettogrundfläche nach GEG des gesamten Gebäudes
  • Nettogrundfläche nach GEG auf die sich die beantragte(n) Maßnahme(n) bezieht
  • Gebäudekategorie (z. B. Büro, Verkaufsstätte etc…)
  • Details zur neuen Anlage (elektrisch angetriebene Wärmepumpe wählen), es können mehrere Wärmepumpen und Hybridanlagen ausgewählt werden
  • Nennleistung (Summe aller Wärmepumpen)
  • Angaben zu den geplanten Kosten (Invest)

Die Treibhausgas (THG)-Minderung (Pflichtfeld) ist nur für Biomasseanlagen relevant - hier kann eine 0 oder ein beliebiger Wert eingetragen werden.

Mehr Informationen zur gBzA findest du hier.